Geschwisterkind absolviert FSJ im Ausland – Auswirkungen auf BAföG für studierende Kinder
Eine nicht seltene Konstellation für Eltern:
Eines ihrer Kinder studiert und hat BAföG beantragt, ein anderes Kind absolviert ein Freiwilligendienst im Ausland oder ein FSJ im Ausland.
Welche Auswirkungen hat der Freiwilligendienst im Ausland auf den Elternfreibetrag beim BAföG?
Nach § 25 Abs. 3 S. 2 BAföG erhalten die Eltern für ihr Kind im staatlich geförderten Freiwilligendienst einen Freibetrag in Höhe von 540 Euro (ab Oktober 2016).
Von diesem Freibetrag für das FSJ-Kind werden abgezogen: freie Unterkunft und freie Verpflegung. Ein Taschengeld hingegen nicht.
Der Grund ist einleuchtend:
Das FSJ-Kind ist im Prinzip ein versorgtes Kind, wenn ihm Unterkunft und Verpflegung kostenlos zur Verfügung gestellt werden und es sogar noch ein Taschengeld erhält. Für dieses Kind müssen die Eltern monatlich im Grunde nichts mehr ausgeben.
Kostenlose Unterkunft und Verpflegung werden angerechnet
Für die freie Unterkunft werden 223 EUR angesetzt, für die Verpflegung 241 Euro (2017). Ein Taschengeld wird nicht als Einkommen gewertet.
Rechtsgrundlage ist die Verwaltungsvorschrift zu Absatz 4 Nummer 2 BAföG, die folgendes besagt:
„Folgende Einnahmen sind nicht Einkommen im Sinne des Gesetzes und deshalb nicht auf den Bedarf anzurechnen: “ … „das nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz und dem Jugendfreiwilligendienstgesetz gezahlte Taschengeld.“
Nach § 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) werden Sachbezüge in folgender Höhe angerechnet (Werte für 2017):
(1) Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird auf monatlich 241 Euro festgesetzt. Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem Wert für
- Frühstück von 51 Euro,
- Mittagessen von 95 Euro und
- Abendessen von 95 Euro.
(3) Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft wird auf monatlich 223 Euro festgesetzt.
Werbungskosten werden pauschal abgezogen
Von diesen Summen werden aber pauschal Werbungskosten von 140 Euro abgezogen.
Dies ergibt sich aus der Verwaltungsvorschrift zu § 21 BAföG Absatz 1 Nummer 3:
Bei der Anrechnung des Einkommens der Kinder nach § 23 Abs. 2 sowie der Kinder und anderer Unterhaltsberechtigter nach § 25 Abs. 3 Satz 2 ist von den Bruttoeinnahmen nach Abzug eines Pauschalbetrages in Höhe von 140,- € auszugehen. Mit dem Pauschalbetrag sind berücksichtigt:
– die steuerfreien Teile der Einnahmen,
– die zu ihrer Erzielung aufgewandten Betriebsausgaben und Werbungskosten,
– die jeweils auf die Einnahmen entfallende Einkommen-, Gewerbe- und Kirchensteuer,
– der Solidaritätszuschlag,
– die Aufwendungen für die soziale Sicherung,
– die geförderten Altersvorsorgeaufwendungen nach § 82 EStG und
– ggf. der Versorgungsfreibetrag zuzüglich Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag.
Der Abzug dieses Pauschalbetrages ist nur bei Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 1 zulässig. Auf Verlangen ist eine genaue Berechnung des Einkommens nach § 21 vorzunehmen.
Falls also höhere Ausgaben für das FSJ anfallen, als die pauschalen 140 EUR pro Monat, müsste das BAföG-Amt auf Antrag (mit Nachweisen) eine genaue Berechnung vornehmen.